Abgabenbescheide 2025

Bitte überprüfen Sie die Bescheide auf die Richtigkeit der Adresse und bei erteiltem Lastschriftmandat die Bankverbindung auf ihre Korrektheit. Verwenden Sie bitte bei Schriftverkehr und Zahlungen nur das auf dem Bescheid angegebene Kassenzeichen.

 

Wie immer möchten wir auf ein paar Besonderheiten bei der Veranlagung hinweisen:

Im Zuge der Grundsteuerreform hat die Gemeinde Elz eine Anpassung der bisherigen Hebesätze der Grundsteuer A und Grundsteuer B vorgenommen, welche bei dem Grundbesitzabgabenbescheid 2025 zur Anwendung kommen.  In der Gemeindevertretersitzung vom 09.12.2024 wurden für unsere Gemeinde folgende Hebesätze festgelegt:

         

  • Grundsteuer A: 388 v. H. (alt: 332 v. H.)

 

  • Grundsteuer B: 319 v. H. (alt: 365 v. H.)

 

Der Bescheid enthält die Verbrauchsabrechnung für Wasser und Abwasser 2024 sowie die neuen Vorauszahlungen für das Jahr 2025. Hierbei ist zu beachten, dass bei den Vorauszahlungen der neue Gebührensatz für das Wassergeld 3,02 € netto je Kubikmeter zzgl. 7% MwSt. (bisher 2,82 € netto je Kubikmeter netto) beträgt. Auch die neue Gebühr für Schmutzwasser in Höhe von 3,65 € pro Kubikmeter wurde für die Vorauszahlung 2025 berücksichtigt (bisher 3,42 € pro Kubikmeter). Die Niederschlagswassergebühr bleibt unverändert bei einem Tarif von 0,90 € pro Quadratmeter versiegelte Fläche.

Wie bei anderen Kommunen auch, mussten die Wasser- und Abwassergebühren wegen erhöhter Betriebskosten angehoben werden. Nach den Vorschriften des Kommunalen Abgabengesetzes sind die Gemeinden gesetzlich verpflichtet, kostendeckende Gebühren zu erheben.

 

Wir weisen besonders darauf hin, dass die im Bescheid ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift aus der Wassergeld- und Kanalgebührenabrechnung nicht in den Ratenfestsetzungen enthalten ist. Im Falle einer Nachforderung (Fälligkeit 28.02.2025) ist diese daher zusätzlich zu der am 15.02.2025 fälligen 1.Rate zu zahlen. Gutschriften sind mit einem Minuszeichen vor dem Betrag gekennzeichnet und am 26.01.2025 fällig. Im Falle einer Gutschrift wird diese automatisch von uns mit der 1. Rate verrechnet, wodurch sich der am 15.02.2025 zu zahlender Betrag entsprechend verringert. Sollte die Gutschrift höher sein als die 1. Rate, werden wir die verbleibende Gutschrift mit den Folgeraten verrechnen oder auf Antrag erstatten.

 

Bei Abgabenpflichtigen, die ein Lastschriftmandat erteilt haben, wird die 1. Rate 2025 abzüglich einer eventuellen Gutschrift zum 15.02.2025 abgebucht. Nachforderungen (Fälligkeit 28.02.2025) werden separat am 01.03.2025 abgebucht.

 

Abgabenbescheide, in denen kein Wassergeld oder keine Kanalbenutzungsgebühr enthalten ist (Gewerbesteuer, Hundesteuer, Grundsteuer, Niederschlagswasser), werden ebenfalls in den kommenden Tagen zugesandt bzw. wurden bereits übersandt.

 

Wir verweisen nachhaltig auf die Vorteile des Lastschriftverfahrens und bitten alle Abgabenpflichtigen, die bisher noch kein Lastschriftmandat erteilt haben, hiervon Gebrauch zu machen. Hierdurch können unnötige Unannehmlichkeiten, die durch Zahlungsverzögerungen entstehen (Mahngebühren, Säumniszuschläge), vermieden werden.

 

Niederschlagswassergebühr

 

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Änderungen in der Fläche und/oder Versiegelungsart anzeigepflichtig sind. In diesem Fall bitten wir, sich mit dem Gemeindebauamt in Verbindung zu setzen. Dort sind entsprechende Vordrucke erhältlich, auf denen die neu versiegelten Flächen angegeben werden können. Nichtmeldungen erfüllen den Tatbestand der Abgabenhinterziehung.

 

Wasserverluste

 

Wie in jedem Jahr appellieren wir an die Hauseigentümer, ihre Rohrleitungssysteme regelmäßig zu beobachten und zu kontrollieren. Leider müssen wir immer wieder feststellen, dass es bei vereinzelten Grundstückseigentümern aufgrund von Rohrleitungsdefekten zu Wasserverlusten kommt, die erst im Rahmen der Endabrechnung festgestellt werden. Diese können, je nach Ausmaß der Netzverluste, erhebliche finanzielle Belastungen nach sich ziehen. Insbesondere schadhafte Sicherheitsventile an Heizungsanlagen sowie Defekte an Entkalkungsanlagen führen immer wieder zu unbemerkten Wasserverlusten. Deshalb bitten wir um regelmäßige Kontrolle der Wasseruhr und nicht nur im Rahmen der Verbrauchsabrechnung. So können ungewollte Wasserverluste und dadurch finanzielle Nachteile vermieden werden.

 

Betreibung privater Pools

 

Wir beobachten vermehrt den Betrieb privater Pools in den Sommermonaten. Wir weisen darauf hin, dass die Entleerung der Pools in die Kanalisation zu erfolgen hat, da es sich hier um Abwasser handelt. Das Wasser in Pools sind in ihrer Eigenschaft verändert und somit einleitepflichtig. Sie dürfen deshalb auch nicht über Gartenzähler befüllt werden, die lediglich die Frischwassermenge zählen.

 

Wir bitten um entsprechende Beachtung.

 

 

Elz, den 16.01.2025

Der Gemeindevorstand                                  

Matthias Schmidt, Bürgermeister