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Politik gemäß der Magistratsverfassung
In Hessen gilt als Kommunalverfassungsform die sogenannte Magistratsverfassung. In seiner ursprünglichen Form sah diese Kommunalverfassungsform eine strikte Gewaltenteilung zwischen dem Kollektivorgan Magistrat/Gemeindevorstand und der gewählten Stadtverordnetenversammlung/Gemeindevertretung vor. Diese Trennung ist so strikt, dass Mitglieder des Magistrats/Gemeindevorstandes nicht gleichzeitig Stadtverordnete /Gemeindevertreter sein können.
Ursprünglich wurde in der Magistratsverfassung der Bürgermeister durch die Gemeindevertretung gewählt. Bereits seit 1993 erfolgt jedoch in Hessen eine Direktwahl der Bürgermeister. Hier hat man sich also stärker an der Süddeutschen Ratsverfassung (Bayern, Baden-Württemberg) orientiert. Gleichwohl hat auch der direktgewählte Bürgermeister sich im Kollegium des Magistrats/Gemeindevorstandes abzustimmen und kann die Beigeordneten nicht zu bestimmtem Handeln anweisen.
Der Kommunalrechtler unterscheidet hier noch zwischen „echter“ und „unechter“ Magistratsverfassung. Während bei der "echten“ Magistratsverfassung Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung/Gemeindevertretung nur mit Zustimmung des Magistrats /Gemeindevorstandes zustande kommen, verhält es sich bei der „unechten“ Magistratsverfassung so, dass Beschlüsse der Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung ohne Mitwirken des Magistrats/Gemeindevorstandes zustande kommen.