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Das Ortsrecht der Gemeinde Elz
Alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft kann eine Gemeinde im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung regeln. Dieser maßgebliche Grundsatz des kommunalen Selbstverwaltungsrechtes ist in Artikel 28 II Satz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verankert.
Die Bürgerinnen und Bürger haben damit über die von ihnen gewählten Gemeindevertretungen das Recht, eine Ortsgesetzgebung zu schaffen, die das örtliche Leben und das Arbeiten der Verwaltung beeinflusst.
Unter "Ortsrecht" werden hier alle von der Gemeindevertretung der Gemeinde Elz erlassenen Rechtsvorschriften verstanden. Hierzu zählen Satzungen, ordnungsbehördliche Verordnungen, Benutzungs- und Entgeltordnungen sowie die von der Gemeindevertretung beschlossenen Verfahrensregelungen. Bebauungspläne und ähnliche Satzungen werden nicht in diese Sammlung aufgenommen.
Bei der Ortsrechtssammlung der Gemeinde Elz an dieser Stelle handelt es sich um zusätzliche Informationen. Die Veröffentlichung an dieser Stelle ist nicht mit der amtlichen Bekanntmachung gleich zu setzen. Maßgeblich für die Ortsrechtsfassungen sind allein die Bekanntmachungen im Blickpunkt.Elz, dem wöchentlich erscheinenden, amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Elz. Deshalb wird auch keine Gewähr für die Richtigkeit der hier präsentierten Ortsrechtstexte übernommen werden, auch wenn die Ortsrechtssammlung mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt worden ist. Den genauen Inhalt entnehmen Sie bitte Infoboxen der alphabetischen Sortierung.
Irgendwelche Ansprüche rechtlicher Art wie z. B. Haftungsansprüche gegen die Gemeinde Elz, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, welche durch die Nutzung oder Nichtnutzung der angebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, bestehen nicht (Haftungsausschluss).